17.6 Nichtausübung des Wahlrechts

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Bestimmung des Zielversorgungsträgers

Wählt der Ausgleichsberechtigte keinen Zielversorgungsträger aus, wird der Zielversorgungsträger nach § 15 Abs. 5 VersAusglG bestimmt. Dann wird kraft Gesetzes entweder die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse zum Zielversorgungsträger. Einer Zustimmung der gesetzlichen Rentenversicherung (oder der Versorgungsausgleichskasse) bedarf es nicht (vgl. auch OLG Dresden v. 18.02.2014 - 20 UF 1080/13, FamRZ 2014, 1461).

Die Beantwortung der Frage, wer zwingender Zielversorgungsträger wird, hängt davon ab, welcher Art die extern zu teilenden Anrechte sind:

Handelt es sich um extern zu teilende Anrechte des BetrAVG (betriebliche Altersversorgung), ist die Versorgungsausgleichskasse der automatische Zielversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG).

In allen übrigen Fällen extern zu teilender Anrechte ist die gesetzliche Rentenversicherung der automatische Zielversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG).

Unwirksame Wahl

Die vorgenannten Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 VersAusglG treten auch dann ein, wenn der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht wegen Fristablaufs (§ 222 Abs. 1 und 2 FamFG) verloren hat oder wenn seine Auswahl unwirksam ist (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1231) und er nicht mehr auswählen kann oder will, z.B. wenn er eine unangemessene Zielversorgung auserwählt hatte (OLG München v. 30.03.2017 - , FamRZ 2017, ; OLG Karlsruhe v. 05.08.2015 - , FamRZ 2016, ).