19.3.1 Allgemeines

Autor: Götsche

Unverfallbarkeit tritt ein, wenn das Anrecht durch die künftige persönliche/berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt wird, sondern ihm endgültig verbleibt (BGH v. 22.10.2014 - XII ZB 325/14, FamRZ 2015, 124; BGH, FamRZ 1982, 899). Dafür muss das Anrecht hinreichend verfestigt sein. Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grunde und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (BGH v. 21.11.2013 - XII ZB 403/12, FamRZ 2014, 282; BGH v. 17.04.2013 - XII ZB 371/12, FamRZ 2013, 1021). Dass die Bewertung vorübergehend nicht möglich ist, ändert nichts an der Ausgleichsreife (BGH v. 08.03.2017 - XII ZB 663/13, NZFam 2017, 396). Ist der Erwerbsvorgang dagegen noch nicht abgeschlossen oder kann das Anrecht in seinem Bestand noch wegfallen, muss das Anrecht den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten bleiben, § 19 Abs. 4 VersAusglG; vgl. auch § 224 Abs. 4 FamFG (BGH v. 08.03.2017 - XII ZB 663/13, NZFam 2017, 396).

Die Unverfallbarkeit muss nicht bereits bei Ehezeitende (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) bestehen. Es genügt, wenn die eintritt. Es werden alle Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bereits nach Grund und Höhe unverfallbar sind (siehe Teil ).