19.3.4 Rechtsfolgen der Verfallbarkeit

Autor: Götsche

Ist die betriebliche Versorgung dem Grunde nach verfallbar, kann sie nicht im Wertausgleich bei der Scheidung durch interne oder externe Teilung ausgeglichen werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

Teilweise verfallbare Anrechte

Ist die Versorgung der Höhe nach verfallbar, ist der unverfallbare Teil der Versorgung bei der Scheidung auszugleichen, während der verfallbare Teil den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung unterfällt. Ist jedoch eine Aufteilung der Anrechte in einen der Höhe nach bereits unverfallbaren und einen weiteren, noch verfallbaren Anteil nicht möglich, ist die Versorgung insgesamt nicht ausgleichsreif (BGH v. 17.04.2013 - XII ZB 371/12, FamRZ 2013, 1021). Gleiches gilt dann, wenn der unverfallbare Teil geringfügig gem. § 18 VersAusglG ist. Der i.S.d. § 18 VersAusglG geringfügige Teil ist dann nicht vom VA auszuschließen, sondern grundsätzlich ebenfalls als noch verfallbar zu behandeln und dem schuldrechtlichen VA vorzubehalten (OLG Brandenburg v. 31.08.2020 - 9 UF 133/20, NJW-Spezial 2020, 645).

Härtegründe

Eine ausnahmsweise Berücksichtigung der verfallbaren betrieblichen Versorgung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG (Unbilligkeit) scheidet aus, da diese Norm allein ausländische Anrechte betrifft (siehe dazu Teil 19.6.2) und nicht analog angewandt werden kann.

Besonderheiten beim Ausgleich nach der Scheidung