19.3.3 Unverfallbarkeit der Höhe nach

Autor: Götsche

Eintritt der Unverfallbarkeit

Betriebliche Altersversorgungen sehen oftmals vor, dass die Versorgung unabhängig vom Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG bis zum Eintritt des Versicherungszeitpunkts der Höhe nach veränderlich ist. Soweit bei Eintritt der Unverfallbarkeit ein Teil des Rechts noch nicht unverfallbar ist, wird der Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG) grundsätzlich auf den unverfallbaren Teil des Rechts beschränkt (vgl. dazu aber noch unten Teil 19.3.4).

Zweistufige Versorgungen

Eine unterschiedliche Unverfallbarkeit kann bei den sogenannten zweistufigen Versorgungen (BGH, FamRZ 1989, 844; BGH, FamRZ 1988, 1251; OLG Koblenz v. 13.01.2017 - 11 UF 635/16, NJW-RR 2017, 710; OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2004, 338, 340) auftreten. Dies kommt insbesondere bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes vor. Hier ist die sogenannte Versorgungsrente zumeist noch veränderlich, weshalb diese den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach § 19 Abs. 4 VersAusglG zugewiesen bleibt. Auch kann die Versorgung auf eine dienstzeitabhängige Gesamtobergrenze unter Anrechnung bestimmter sonstiger Versorgungsleistungen limitiert sein (BGH v. 17.04.2013 - XII ZB 371/12, FamRZ 2013, 1021; OLG Koblenz v. 13.01.2017 - 11 UF 635/16, NJW-RR 2017, 710).

Einkommensdynamik