Autor: Götsche |
Betriebliche Altersversorgungen sehen oftmals vor, dass die Versorgung unabhängig vom Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG bis zum Eintritt des Versicherungszeitpunkts der Höhe nach veränderlich ist. Soweit bei Eintritt der Unverfallbarkeit ein Teil des Rechts noch nicht unverfallbar ist, wird der Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG) grundsätzlich auf den unverfallbaren Teil des Rechts beschränkt (vgl. dazu aber noch unten Teil 19.3.4).
Eine unterschiedliche Unverfallbarkeit kann bei den sogenannten zweistufigen Versorgungen (BGH, FamRZ 1989,
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|