24.3 Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

24.3.1 Anwendungsbereich

Der Anspruch besteht nur für schuldrechtlich auszugleichende Anrechte. Der Anwendungsbereich der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung muss eröffnet sein (siehe Teil 20.3). Ist das Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, scheidet eine Hinterbliebenenversorgung aus (vgl. OLG Hamm v. 28.08.2012 - 3 UF 65/12, FamRZ 2013, 789).

Die Vorschrift gilt auch für Anrechte, die nach altem (vor dem 01.09.2009 geltenden) Recht dem schuldrechtlichen VA vorbehalten wurden (OLG Frankfurt v. 24.05.2017 - 3 UF 87/16, FamRZ 2017, 1754; OLG Nürnberg v. 11.09.2015 - 7 UF 451/15, FamRZ 2016, 550). Ob das Anrecht nach altem Recht ganz oder teilweise nicht ausgeglichen wurde, spielt für die Anwendbarkeit keine Rolle (OLG Nürnberg v. 11.09.2015 - 7 UF 451/15, FamRZ 2016, 550). Siehe noch Teil 24.3.4.

24.3.2 Erfasste Anrechte

Nur bestimmte Fälle nicht ausgleichsreifer Anrechte

Die Hinterbliebenenversorgung gilt nur in folgenden Fällen nicht ausgleichsreifer Anrechte:

ursprünglich verfallbare und nunmehr unverfallbar gewordene Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG,

ausländische Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und

betriebliche oder private Anrechte im Leistungsfall bei ausgeübtem Wahlrecht nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG.

Bei betrieblichen Anrechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG muss das Anrecht im Moment des Todes des Ausgleichspflichtigen also bereits unverfallbar gewesen sein (Kemper, FPR 2011, 494, 495).