Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Haben die Ehegatten Vereinbarungen über schuldrechtlich auszugleichende Anrechte geschlossen, ist Hinterbliebenenschutz gegen den Versorgungsträger dadurch nicht ausgeschlossen (siehe bereits Teil 24.3.4). Ein aufgrund Vereinbarung der geschiedenen Eheleute höherer Betrag ist unerheblich (BT-Drucks. 16/10144 zu § 25 Abs. 2 VersAusglG). Haben sich die Ehegatten dabei aber auf eine schuldrechtliche Nettoausgleichsrente geeinigt, die unter dem gesetzlichen Ausgleichswert des Anrechts liegt, begrenzt der vereinbarte Betrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG den Teilhabeanspruch nach Versterben des Ausgleichspflichtigen (BGH v. 19.07.2017 - XII ZB 486/15; OLG Stuttgart v. 22.09.2015 - 16 UF 124/15, FamRZ 2016, 554). Der Nettobetrag ist allerdings auf seinen Bruttowert hochzurechnen (BGH v. 19.07.2017 - XII ZB 486/15; OLG Stuttgart v. 22.09.2015 - 16 UF 124/15, FamRZ 2016, 554). Haben die Eheleute die Ausgleichsrente herabgesetzt, ist der Teilhabeanspruch darauf begrenzt (OLG Schleswig v. 12.03.2021 - 15 UF 75/20, FamRZ 2021,
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