27.3 Geringfügigkeitsgrenzen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Bestimmung

Der VA soll nach §  18 Abs.  1 VersAusglG bei geringer Wertdifferenz gleichartiger Anrechte bzw. §  18 Abs.  2 VersAusglG bei geringen Ausgleichswerten ausgeschlossen werden. Was als gering anzusehen ist, definiert in beiden Fällen §  18 Abs.  3 VersAusglG. Die Geringfügigkeitsgrenzen bestimmt §  18 Abs.  3 VersAusglG in Anlehnung an §  18 Abs.  1 SGB IV, je nachdem, ob es sich bei der maßgeblichen Bezugsgröße (§  5 Abs.  1 VersAusglG) um einen Rentenwert oder einen sonstigen Wert handelt. In zeitlicher Hinsicht ist auf das Ende der Ehezeit abzustellen.

Teilungskosten