27.5 Durchführung trotz Geringfügigkeit

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Liegt ein Bagatellfall vor, hat das Gericht zusätzlich zu prüfen, ob im Einzelfall die Durchführung des VA insbesondere das Gebot der Halbteilung, gleichwohl geboten ist (Soll-Vorschrift, § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG). Das Vorliegen der Geringfügigkeit führt nach der gesetzlichen Konzeption im Regelfall zum Ausschluss des VA hinsichtlich der geringfügigen Ausgleichswerte (OLG Brandenburg v. 09.06.2016 - 9 UF 44/16, FamRZ 2017, 32; OLG Celle v. 29.02.2016 - 21 UF 295/15, FamRZ 2016, 1370; OLG Hamm v. 01.02.2016 - 4 UF 136/15, FamRZ 2016, ; vgl. auch OLG Stuttgart v. 27.03.2015 - , FamRZ 2015, m. zust. Anm. , jurisPR-FamR 12/2015, Anm. 4; OLG Köln v. 06.01.2015 - , FamRZ 2015, ). Denn gerade § Abs. will weitergehend auch die Entstehung sogenannter vermeiden (BGH v. 22.06.2016 - , FamRZ 2016, ; OLG Hamm v. 01.02.2016 - , FamRZ 2016, ; OLG Stuttgart v. 27.03.2015 - , FamRZ 2015, m. zust. Anm. , jurisPR-FamR 12/2015, Anm. 4; insoweit auch OLG Frankfurt v. 15.01.2016 - , NZFam 2016, 562). Der Ausschluss ist aber nicht zwingend. Liegt ein Bagatellfall gem. § Abs. oder Abs. vor, hat das Gericht zusätzlich zu prüfen, ob im Einzelfall die Durchführung des VA gleichwohl geboten ist. Gerade dem kommt hier eine hohe Bedeutung zu. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § Abs. ist somit eine Abwägung der Halbteilungsinteressen mit den Nachteilen eines unverhältnismäßigen und der Begründung unerwünschter Splitterversorgungen zu treffen.