28.6.1 Fallgestaltungen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Bestimmte typische Lebenssachverhalte legen die Anwendung oder Nichtanwendung der Härteregelung nahe. Drei grundsätzliche Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:

wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten;

vorwerfbares Verhalten eines Ehegatten;

sonstige Abwägungskriterien.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2024