28.6.4 Verletzung von Unterhaltspflichten

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Hat ein Ehegatte seine Unterhaltspflichten verletzt, kann die Durchführung des VA grob unbillig sein.

Erfasste Unterhaltspflichten

Jede Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten (Familien-, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) oder gegenüber gemeinsamen Kindern wird erfasst. Eine Barunterhaltspflichtverletzung ist nicht zwingend, auch die Naturalunterhaltspflichtverletzung wird erfasst (OLG Köln, FamRZ 2008, 2284).

Zeitpunkt der Unterhaltspflichtverletzung

Der Verstoß muss während der Ehezeit (OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2008, 682, 683; OLG Schleswig, FamRZ 1999, 865, 867; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 299, 300) bzw. bis zur Scheidung der Ehe erfolgt sein (BGH, FamRZ 2003, 923; BGH, FamRZ 2003, 664; teilweise a.A. OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2007, 362). Eine Pflichtverletzung im Zeitraum vor der Ehe oder nach der Scheidung ist unbeachtlich.

Schwerwiegender Charakter der Unterhaltspflichtverletzung