29.3 Zeitpunkt der Vereinbarung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Zeitpunkt

Die Vereinbarung kann grundsätzlich jederzeit geschlossen werden. Der Zeitpunkt hat aber auf die Möglichkeiten der Regelung und die formellen Anforderungen Auswirkungen.

Vor oder nach Eheschließung

Eine Vereinbarung vor der Eheschließung ist aufschiebend bedingt gem. § 158 Abs. 1 BGB (HK-FamR/Bergschneider, BGB, § 1408 BGB Rdnr. 4). Steht fest, dass die Ehe entgegen den Erwartungen nicht geschlossen wird, wird die Vereinbarung endgültig unwirksam.

Die Vereinbarung kann vor und nach der Trennung der Eheleute, vor und nach Einleitung des Scheidungsverfahrens, sowohl in erster als auch in zweiter Instanz (BGH, FamRZ 1982, 688; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2007, 10) geschlossen werden. Eine Versöhnung der Eheleute mit nachfolgender Rücknahme des Scheidungsantrags kann zum Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB führen, wenn die Vereinbarung allein wegen der Trennung und erwarteten Ehescheidung geschlossen wurde (AG Seligenstadt, FamRZ 1995, 878).

Nach Eintritt der Rechtskraft