33.2 Tod eines Ehegatten vor Einleitung eines (Ehescheidungs-)Verfahrens

Autor: Götsche

Verstirbt ein Ehegatte, erhält der Überlebende die Hinterbliebenenversorgung (z.B. Witwer-/Witwenrente). Zugleich wird er Erbe nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften. Ob die Ehegatten noch zusammen oder bereits getrennt lebten, spielt keine Rolle.

Ein VA findet dann regelmäßig nicht mehr statt. Anderes kann aber in Fällen mit Auslandsbezug für den nach Art.  17 Abs.  4 Satz 2 EGBGB isoliert durchzuführenden VA gelten. Hier kann der VA noch nachträglich durchgeführt werden (BGH v. 27.01.2021 - XII ZB 336/20, NZFam 2021, 374).

Letzte redaktionelle Änderung: 15.01.2024