33.6 Tod eines Ehegatten und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Autor: Götsche

Erlöschen der Ausgleichsansprüche

Bei Tod eines Ehegatten erlöschen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. §§  20 - 24 VersAusglG, soweit kein Hinterbliebenenschutz eingerichtet ist (§  31 Abs.  3 Satz 2 VersAusglG).

Allgemeine Wirkungen für den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch

Ob der Ausgleichsberechtigte oder der Ausgleichspflichtige verstirbt, spielt keine Rolle (so bereits die h.M. zum alten Recht der §§ 1587k Abs. 2 Satz 1, 1587 m BGB : BGH, FamRZ 1989, 950; BFH, EzFamR § 1587g BGB Nr. 15; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 483).

Der Anspruchsuntergang erfolgt automatisch. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch entfällt zum Ende des Monats, in dem der Ehegatte verstirbt (§  20 Abs.  3 VersAusglG i.V.m. §  1585 Abs.  1 Satz 3 BGB). Eines besonderen Ausspruchs bedarf es dafür nicht, eine klarstellende Entscheidung ist aber zulässig (siehe bereits Teil 33.4.2).

Der Tod eines Ehegatten führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs des überlebenden Ehegatten auf Teilhabe an einer durch den Versorgungsträger des Verstorbenen gewährten Hinterbliebenenversorgung gem. §§  25  f. VersAusglG (vgl. §  31 Abs.  3 Satz 2 VersAusglG; siehe Teil 24).

Erbenhaftung