Autor: Götsche |
Bei Tod eines Ehegatten erlöschen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. §§ 20 - 24 VersAusglG, soweit kein Hinterbliebenenschutz eingerichtet ist (§ 31 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG).
Ob der Ausgleichsberechtigte oder der Ausgleichspflichtige verstirbt, spielt keine Rolle (so bereits die h.M. zum alten Recht der §§
Der Anspruchsuntergang erfolgt automatisch. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch entfällt zum Ende des Monats, in dem der Ehegatte verstirbt (§ 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 1585 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eines besonderen Ausspruchs bedarf es dafür nicht, eine klarstellende Entscheidung ist aber zulässig (siehe bereits Teil 33.4.2).
Der Tod eines Ehegatten führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs des überlebenden Ehegatten auf Teilhabe an einer durch den Versorgungsträger des Verstorbenen gewährten Hinterbliebenenversorgung gem. §§ 25 f. VersAusglG (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG; siehe Teil 24).
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