33.4 Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung zum VA

Autor: Götsche

33.4.1 Allgemeines

Verstirbt ein Ehegatte zwischen Rechtskraft der Scheidung und Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, ergeben sich die Rechtsfolgen aus §  31 Abs.  1 und 2 VersAusglG. Für die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von verstorbenen Bundesbeamten enthält § 2 Abs. 2 BVersTG ergänzende Regelungen.

Zum Fortbestehen von Auskunftspflichten nach dem Tod eines Ehegatten siehe Teil 10.3.