Autor: Götsche |
Verstirbt ein Ehegatte zwischen Rechtskraft der Scheidung und Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG. Für die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von verstorbenen Bundesbeamten enthält § 2 Abs. 2 BVersTG ergänzende Regelungen.
Zum Fortbestehen von Auskunftspflichten nach dem Tod eines Ehegatten siehe Teil 10.3.
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