41.2 Schutz des Versorgungsträgers

Autor: Götsche

In bestimmten Fällen bedarf der Versorgungsträger eines besonderen Schutzes, weil er von der gestalterischen Entscheidung über den VA regelmäßig erst zeitlich verzögert erfährt. Diesen Schutz bietet ihm primär § 30 VersAusglG.

Regelungsgehalt des § 30 VersAusglG