41.1 Leistungsverbot für den Versorgungsträger

Autor: Götsche

Keine Zahlungen an den Ausgleichspflichtigen vor Abschluss eines VA-Verfahrens

Bis zum wirksamen Abschluss eines Versorgungsausgleichsverfahrens sind die Versorgungsträger gem. § 29 VersAusglG verpflichtet, Zahlungen an den Ausgleichspflichtigen zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können. Durch die Auszahlung erlöschen die Anrechte und können im VA nicht mehr ausgeglichen werden. So soll auch der Gefahr begegnet werden, dass ein Ehegatte den Ausgleich manipuliert und die Durchführung des VA ganz oder teilweise verhindert (OLG Nürnberg, MDR 2011, 1044).

Voraussetzungen

Das Leistungsverbot gilt für sämtliche Versorgungsausgleichssachen (Wertausgleich bei bzw. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung) i.S.v. § 217 FamFG, auch für Abänderungsverfahren nach §  225 FamFG oder nach §§ 51 ff. VersAusglG.

Das Leistungsverbot richtet sich an alle beteiligten inländischen Versorgungsträger. Ob diese öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind, ist unerheblich. Das Leistungsverbot betrifft alle dem VA unterfallenden Anrechte beider Ehegatten nach § 2 VersAusglG, deren Ausgleichswert berührt wird. Auf die Rechtsnatur oder Qualität des Anrechts bzw. die Form des Ausgleichs kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die Ausgleichsreife gem. § 19 VersAusglG an, da auch nicht ausgleichsreife Anrechte einen Ausgleichswert haben, der beeinträchtigt werden kann.