41.3 Bereicherungsansprüche zw. d. Ehegatten

Autor: Götsche

Ansprüche des Ausgleichsberechtigten für die Übergangszeit

Hat der Versorgungsträger innerhalb der Übergangszeit ganz oder teilweise Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbracht, die nach der rechtskräftigen Entscheidung über den VA dem Ausgleichsberechtigten zugestanden hätten, wird der Versorgungsträger von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Ausgleichsberechtigten befreit. Eine Rückforderung durch den Versorgungsträger vom Ausgleichspflichtigen kommt nicht in Betracht, der Ausgleich erfolgt vielmehr zwischen den Eheleuten. Dazu stellt § 30 Abs. 3 VersAusglG klar, dass die Leistungsbefreiung des Versorgungsträgers Ausgleichsansprüche des Berechtigten gegen den anderen Ehepartner unberührt lässt.

Bereicherungsrecht

Dem Ausgleichsberechtigten steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Ausgleich der zu Unrecht an den Ausgleichspflichtigen gezahlten Leistungen zu, insbesondere wegen Leistung an einen Nichtberechtigten (Nichtleistungskondiktion) nach § 816 Abs. 2 BGB. Der Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung geltend gemacht werden (Friederici, jurisPR-FamR 15/2011, Anm. 3).

Höhe des Anspruchs und zeitlicher Umfang