42.12.2 Eintritt der Rechtskraft

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Ist der VA - wie regelmäßig - im Scheidungsverbund, wird die Endentscheidung über den VA frühestens mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (§ 148 FamFG). Im Übrigen wird die Endentscheidung über den VA mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Bei der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts kommt es auf den Ablauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG an. Zu Besonderheiten im Zusammenhang mit Nichtbeteiligten siehe näher Teil 42.11.2.

Praxishinweis

Zu beachten ist, dass Teilrechtskraft im laufenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich einzelner Anrechte eintreten kann, wenn diese nicht mit der Beschwerde angegriffen wurden, und auch Anschlussrechtsmittel nicht mehr möglich sind (BGH v. 11.01.2023 - XII ZB 433/19, FamRZ 2023, 765).

Die vom Oberlandesgericht in einer VA-Sache erlassene Endentscheidung wird mit Ablauf der Frist zu Einlegung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 70, 71 FamFG rechtskräftig, auch wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (BGH, FamRZ 2008, 2019, 2020; KG, FamRZ 1993, 1221; a.A. OLG Schleswig, SchlHA 2009, 60).