45.5 Wiederauffüllungsbeiträge

Autor: Götsche

Die Wiederauffüllung von übertragenen Anrechten kann aus steuerrechtlicher Sicht interessant sein. Zur Wiederauffüllungsmöglichkeit siehe zunächst Teil 11.5.5. Leistet der Ausgleichspflichtige Beiträge zur Wiederauffüllung, weil ihm durch den VA Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung oder seiner beamtenrechtlichen Versorgung gekürzt worden sind, ergeben sich unterschiedliche steuerrechtliche Rechtsfolgen.

Gesetzliche Rentenversicherung

Leistet der Ausgleichspflichtige zur Wiederauffüllung seiner Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung eine Beitragszahlung nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, kann er diese Zahlung nicht als Werbungskostenabzug abziehen. Abzugsfähig sind allerdings Zinsen aus der Finanzierung des Beitrags (HK-VersAusgl/Breuers, 2. Aufl. 2015, Einl. Rdnr. 52). Im Übrigen bleibt nur der (begrenzte) Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG, so dass u.U. eine Verteilung der Beitragszahlungen auf mehrere Jahre sinnvoll ist (HK-VersAusgl/Breuers, 2. Aufl. 2015, Einl. Rdnr. 52).

Beamtenversorgung

Beiträge, die der ausgleichspflichtige Beamte nach § 58 BeamtVG zur Wiederauffüllung der gekürzten Versorgung zahlt, können dagegen sofort und in voller Höhe als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden (BFH, NJW 2006, 1839, 1840; HK-VersAusgl/Breuers, 2. Aufl. 2015, § 6 VersAusglG Rdnr. 79; Perleberg-Köbel, ZFE 2011, 7, 9; vgl. auch BFH v. 15.06.2010 - X R 23/08).