46.2 Kündigung, Abfindung, Auszahlung, Ausübung des Kapitalwahlrechts

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Dem VA unterfallen nur solche Anrechte, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den VA noch vorhanden sind. Sind etwaige Anrechte vor der Entscheidung über den VA ganz oder teilweise erloschen (durch Kündigung, Abfindung, Auszahlung), dürfen sie im VA nicht ausgeglichen werden, unterfallen dann aber (u.U. teilweise) dem allgemeinen Vermögensrecht (Zugewinnausgleich). Auch die Ausübung des Kapitalwahlrechts kann diese Rechtsfolge herbeiführen (siehe zur gesamten Problematik Teil 1.3.4.2.3).

All dies gilt unabhängig davon, wieso eine Veränderung der Versorgungslage eintritt, und selbst dann, wenn der Ausgleichspflichtige (z.B. mittels Nachtragsvereinbarung) auf die negative Entwicklung seiner Versorgungslage selbst eingewirkt hat. Auch eine bewusste Manipulation durch den Anrechtsinhaber ändert daran nichts.

Schlägt dann auch der Zugewinnausgleich fehl, kann die Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 VersAusglG sanktioniert werden (siehe auch dazu Teil 1.3.4.2.3). Soweit jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona veranlasst sind und zur Bekämpfung derselben Versorgungsanrechte aufgelöst werden, wird dies bei der umfassenden Interessenabwägung des § 27 VersAusglG zu berücksichtigen sein.

Praxishinweis