46.4 Änderungen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den VA

Autoren: Götsche/Kretzschmar

46.4.1 Abänderungsverfahren

Soweit Verfahren über den VA bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, kommt bei einer Verschlechterung von Anrechten infolge der Coronapandemie, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ein Abänderungsverfahren in Betracht.

46.4.2 Entscheidungen nach neuem Recht

Unter den Voraussetzungen der §§ 225 - 227 FamFG kann die Abänderung des rechtskräftigen VA erfolgen (siehe Teil 38 ff.). Die Abänderung betrifft allein das veränderte Anrecht. Der weitere VA bleibt unberührt. Abänderbar sind auch negative Entscheidungen über den VA, wenn dieser z.B. ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist.

Wertausgleich bei der Scheidung

Eine Abänderung des bei der Ehescheidung durchgeführten VA setzt voraus, dass ein anpassungsfähiges Anrecht gem. § 32 VersAusglG betroffen ist (§ 225 Abs. 1 FamFG). Dies betrifft die Grundversorgungssysteme, also

gesetzliche Rentenversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG),

Beamtenversorgung, Soldatenversorgung, Versorgung der Richter sowie Anrechte, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI32 Nr. 2 VersAusglG),

berufsständische Versorgungen oder andere Versorgungen, die zur Befreiung der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI führen (§ 32 Nr. 3 VersAusglG),

Alterssicherung der Landwirte (§ 32 Nr. 4 VersAusglG) und die