46.3 Schuldrechtlicher VA

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Wird dem Ausgleichspflichtigen die schuldrechtlich auszugleichende Rente coronabedingt durch seinen Versorgungsträger gekürzt, so ist entsprechend auch die schuldrechtliche Ausgleichsrente des Ausgleichsberechtigten zu kürzen. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind auch im schuldrechtlichen VA zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dies betrifft hauptsächlich solche Wertveränderungen, die sich - infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage - aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben (siehe näher Teil 21.4.3). Dabei hatte man zwar regelmäßig eine positive Entwicklung im Auge, aber für eine Negativentwicklung kann nichts anderes gelten.