6.1 Erwerb der Anrechte innerhalb der Ehezeit

Autoren: Götsche/Kretzschmar

In-Prinzip

Anrechte unterfallen gem. §  3 Abs.  2 VersAusglG dem VA nur, wenn und soweit sie innerhalb der Ehezeit erworben worden sind. Danach ist der Zeitpunkt ihres Erwerbs maßgeblich; dieser muss innerhalb der Ehezeit liegen (sog. In-Prinzip: BGH, FamRZ 1985, 687; BGH, FamRZ 1981, 1169; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1989). Die Ermittlung des Werts (der Höhe) des jeweiligen Anrechts regeln dagegen die §§  39  ff. VersAusglG.

Anrechte, welche - gleichgültig, ob im In- oder Ausland - außerhalb der Ehezeit von dem einen oder dem anderen Ehegatten erworben worden sind, bleiben dagegen beim VA unberücksichtigt (OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1513). Dies gilt selbst dann, wenn sie nach Ehezeitende mit Mitteln aus einer in der Ehezeit aufgebauten, sodann jedoch aufgelösten Versorgung aufgebaut worden sind (OLG München, BetrAV 2011, 487; die Mittel der aufgelösten Versorgung unterfallen aber dem Zugewinn, siehe näher Teil 1.3.4).

Ehezeitbeginn

Unter Ehezeitbeginn ist - in Abweichung von §  3 Abs.  1 VersAusglG - das genaue Datum der Eheschließung zu verstehen (BGH v. 07.10.1992 - XII ZB 4/92, FamRZ 1993, 292; näher Götsche, FamRB 2011, 380, 382). Die Abweichung in §  3 Abs.  1 VersAusglG (Ehezeitbeginn = erster Tag des Monats der Eheschließung) dient allein der Vereinfachung der Wertermittlung und nicht der Beurteilung der Frage, ob ein Anrechtserwerb in die Ehezeit fällt.

Beispiel