6.2 Wertänderungen nach Ehezeitende

Autoren: Götsche/Kretzschmar

6.2.1 Berücksichtigung von Wertänderungen

Im VA sollen an sich die bei Ehezeitende bestehenden Versorgungen wertmäßig ausgeglichen werden. Veränderungen nach Ehezeitende können aber gem. §  5 Abs.  2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt wird, dass die Veränderung auf den Ehezeitanteil zurückwirkt, d.h. Bezug zur Ehezeit und Auswirkung auf die Höhe oder den Bestand des Anrechts hat (Bergner, NJW 2009, 1169, 1170). Kann mangels Aufklärbarkeit des Werts eines Anrechts der VA nicht durchgeführt werden, ist der VA insoweit auszusetzen, ein Änderungsfall folgt aus der späteren Bewertbarkeit nicht (vgl. zur Startgutschriftenproblematik BGH v. 22.03.2017 - XII ZB 626/15, FamRZ 2017, 872; Borth, FamRZ 2015, 548, 549).

Zeitpunkt der Berücksichtigung