6.3 Ehezeitanteil der einzelnen Versorgungen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

6.3.1 Gesetzliche Rentenversicherung

Zur Bewertung der gesetzlichen Rentenversicherung und zu den einzelnen rentenrechtlichen Grundbegriffen siehe Teil 7.5.2. Grundsätzlich gilt: Liegt der Umstand, der für den Erwerb der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ausschlaggebend ist, innerhalb der Ehezeit gem. §  3 Abs.  1 und 2 VersAusglG, so handelt es sich um ausgleichspflichtige Anrechte, sogenanntes In-Prinzip.

Beiträge

Die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird unmittelbar aus dem Arbeitseinkommen entrichtet. Für die Zurechnung zur Ehezeit kommt es darauf an, ob die entsprechende Arbeitsleistung innerhalb der Ehezeit erbracht worden ist. Ist dies der Fall, so ist der entsprechende Bestandteil des Anrechts auch der Ehezeit zuzuordnen, selbst wenn die Beiträge erst nach dem Ende der Ehezeit gezahlt werden (BT-Drucks. 16/10144, S. 49; so bereits BGH, FamRZ 2004, 693 zum Arbeitslosengeld). Anderes soll gelten, wenn die Pflichtversicherung noch von einem Antrag abhängt, so bei Selbständigen (BGH, Beschl. v. 27.03.1985 - IVb ZB 789/81, FamRZ 1985, 687; OLG Jena, Beschl. v. 20.05.1999 - 1 UF 125/98, FamRZ 2000, 234).

Nachentrichtung von Beiträgen