7.4 Überblick zu den allgemeinen Bewertungsformen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Die §§  39  ff. VersAusglG unterscheiden für die Bewertung zwischen

Anrechten in der Anwartschaftsphase und Anrechten in der Leistungsphase,

der unmittelbaren Bewertung, der zeitratierlichen Bewertung und der Billigkeitsbewertung.

Anwartschaftsphase (Ansparphase/Aufbauphase) meint die Zeit des Aufbaus des Anrechts bis zum Eintritt des Rentenfalls, d.h. solange eine Rentenleistung noch nicht erfolgt. Leistungsphase meint die Zeit ab dem Eintritt des Rentenfalls, d.h., wenn die Rente ausgezahlt wird.

Bewertungsformen

Es gibt drei Bewertungsformen, die in einer Stufenfolge zueinander stehen:

1. Unmittelbare Bewertung (§  39 VersAusglG)

a)

betrifft Anrechte, deren Wert sich nach einer Bezugsgröße richtet, die unmittelbar einer bestimmten Zeitspanne bzw. der Ehezeit zugeordnet werden kann (§  39 Abs.  1 VersAusglG),

b)

dies sind alle beitragsbezogenen Versorgungen, die z.B. auf Anhäufung von Entgeltpunkten (die gesetzliche Rentenversicherung), Bildung eines Deckungskapitals o.Ä. aufbauen, vgl. die Auflistung in §  39 Abs.  2 VersAusglG,

c)

laufende (beitragsbezogene) Versorgungen, die in der Anwartschaftsphase unmittelbar zu bewerten wären, sind analog §  39 Abs.  1 VersAusglG zu bewerten (§  41 Abs.  1 VersAusglG),

d)

abzustellen ist auf die tatsächliche Summe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte.

2. Zeitratierliche Bewertung (§  40 VersAusglG)

a)