Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Den Versorgungsträgern obliegt die Ermittlung der Ehezeitanteile (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 VersAusglG, § 220 Abs. 4 FamFG) der bei ihnen bestehenden Versorgungen. Insoweit treffen die Versorgungsträger umfangreiche Pflichten. Der Versorgungsträger hat die Auskunft in übersichtlicher und nachvollziehbarer Berechnungsweise abzugeben. Er muss Einzelheiten zum angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren und dabei insbesondere die grundlegenden Annahmen der Berechnung wie Zinssatz oder angewandte Sterbetafel mitteilen. Die von ihm zugrunde gelegten vertraglichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen sind mit zu übersenden, soweit sie dem Gericht nicht bereits vorliegen. Weitere Daten, die für die Zugehörigkeit des Ausgleichspflichtigen zum Versorgungssystem des Versorgungsträgers von Bedeutung sind, müssen ebenfalls bekanntgegeben werden.
Der Versorgungsträger hat zu berechnen bzw. mitzuteilen
den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der maßgeblichen Bezugsgröße, ausnahmsweise (§ 5 Abs. 4 VersAusglG; vgl. auch § 52 Abs. 2 VersAusglG) als Rentenbetrag; |
einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG); |
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