7.5 Bewertung einzelner Versorgungen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

7.5.1 Allgemeine Bewertung

Die §§  39  ff. VersAusglG regeln (anders als das frühere Recht des § 1587a BGB a.F.) die Bewertung nicht für jede einzelne Versorgung, sondern in allgemeiner Hinsicht. Nachfolgend werden die Bewertungsgrundsätze der wesentlichen Versorgungssysteme dargestellt.

7.5.2 Gesetzliche Rentenversicherung; Alterssicherung der Landwirte

Unmittelbare Bewertung

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Anrechte in Entgeltpunkten (Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte [Ost] in den neuen Bundesländern; knappschaftliche Entgeltpunkte oder knappschaftliche Entgeltpunkte [Ost], Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung) erworben. Insoweit erfolgt ihre Bewertung unmittelbar gem. §  39 Abs.  1, Abs.  2 Nr. 1 VersAusglG, was auch §  43 Abs.  1 VersAusglG klarstellt. Maßgeblich ist daher die Summe der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Es handelt sich bei den verschiedenen Arten der Entgeltpunkte um verschiedene Versorgungen; Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost), knappschaftliche Entgeltpunkte oder knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) sind daher jeweils gesondert auszugleichen (Bergmann, FamRB 2018, 71, 72), ebenso die Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung (Grundrentenentgeltpunkte, siehe Teil 6.3.1). Dies gilt auch für eine Höherversicherung (Bergmann, FamRB 2018, 71, 75; siehe entsprechende Randbemerkung weiter unten).

Begriff des Entgeltpunkts