8.4 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Definition

Der korrespondierende Kapitalwert ist der Betrag (Barwert, Beitrag), der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (siehe Teil 9) zu begründen (§ 47 Abs. 2 VersAusglG). Hat der Versorgungsträger die Bezugsgröße bereits als Kapitalwert mitgeteilt, bedarf es keiner weiteren Berechnung (vgl. §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 1 VersAusglG); anderenfalls gelten die nachfolgenden Ausführungen.

Beitragsbezogene Versorgungen

Ist eine Versorgung beitragsbezogen, ergeben sich regelmäßig keine Berechnungsprobleme. Soweit Rechengrößen zur Bestimmung des Beitragswerts zur Verfügung stehen, ist gemäß vorhandener Umrechnungstabellen oder dergleichen der Beitragswert zu ermitteln. Dies wird häufig bei berufsständischen Versorgungen der Fall sein. Bei sonstigen (nicht beitragsbezogenen) Versorgungen sind die Abs. 3-5 des § 47 VersAusglG heranzuziehen.

Gesetzliche Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt der korrespondierende Kapitalwert den Betrag dar, der als Beitrag aufzuwenden wäre, um die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu erwerben. Für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge gilt die Berechnungsregelung in § 187 Abs. 3 SGB VI bzw. in § 281a Abs. 3 SGB VI für Entgeltpunkte (Ost).