8.1 Kapitalwert für jedes Anrecht

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Der Wert jedes Anrechts wird in Form der jeweils maßgeblichen Bezugsgröße berechnet (§ 5 Abs. 1 VersAusglG; siehe Teil 7.2). Handelt es sich bei dieser Bezugsgröße nicht bereits um einen Kapitalwert, muss zusätzlich der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts ermittelt werden (§§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG). Folge ist, dass in jeder Versorgungsausgleichssache sämtliche Ausgleichswerte (auch) als Kapitalbetrag ausgedrückt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 12.07.2023