OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2023
5 UF 48/23
Normen:
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 196/20

Abänderung eines Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Vornahme einer internen und externen Teilung einer Lebensversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 5 UF 48/23

DRsp Nr. 2024/5740

Abänderung eines Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Vornahme einer internen und externen Teilung einer Lebensversicherung

Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 23.02.2023 wird der am 06.02.2023 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und die Beschlussformel zu Ziffer II., 4. Absatz, wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger B. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: N01) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.261,78 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der B. Lebensversicherung AG vom 12.11.2009, zuletzt geändert am 16.01.2020, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.