AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 450/92
AG Deggendorf ohne Aktenzeichen,
Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht
BayObLG, Beschluß vom 29.05.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 38/92
DRsp Nr. 1995/6754
Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht
1. »Die Abgabe eines Betreuungsverfahrens kann, wenn der Betroffene am 1.1.1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines dritten Amtsgerichtes hatte, ohne dessen Anhörung als zweckmäßig angesehen werden, sofern dieses dritte Vormundschaftsgericht wegen eines nach dem 1.1.1992 eingetretenen Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betroffenen das Betreuungsverfahren sofort ebenfalls an das angegangene Gericht hätte abgeben können.«2. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abgabe einer Betreuungssache nach Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu bemessen ist. Zweckmäßigkeitserwägungen können dabei sein: Wohl des Betroffenen; Interesse des Betreuers an der Erleichterung seiner Amtsführung, soweit dadurch Belange des Betroffen nicht nachteilig verändert werden und das Interesse des Vormundschaftsgerichtes an einer für den Betreuer vorteilhafteren Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben.