OLG Hamm - Beschluss vom 23.02.2023
13 UF 144/22
Normen:
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 68/21

Ablehnung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen geringfügiger Wertdifferenz zweier Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 13 UF 144/22

DRsp Nr. 2023/10882

Ablehnung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen geringfügiger Wertdifferenz zweier Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Auch eine geringfügige Wertdifferenz zweier gesetzlicher Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG soll grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Allein die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Nichterreichen der gesetzgeberischen Ziele des § 18 VersAusglG (Vermeiden von hohem Verwaltungsaufwand, Vermeiden von Splitterversorgungen) erzwingt den Ausgleich nicht (entgegen BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16).

Tenor

I.

Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 27.07.2022 wird auf die Beschwerde vom 29.08.2022 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. 1. und 2. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. Vers01) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. Vers02) findet nicht statt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichtes in Bezug auf den Versorgungsausgleich.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

III.