Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 27.07.2022 wird auf die Beschwerde vom 29.08.2022 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. 1. und 2. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. Vers01) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. Vers02) findet nicht statt.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichtes in Bezug auf den Versorgungsausgleich.
II.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
III.
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