Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 22.12.2021 wird
zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
4.Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist das Verlangen des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf Rückführung der gemeinsamen Kinder D. F., geboren am ....2006, und Do. F., geboren am ....2009, nach Bosnien und Herzegowina gemäß den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
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