BVerfG - Beschluss vom 27.12.2022
1 BvR 1943/22
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 96/22
OLG Celle, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 92/22

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde wegen des Ausschluss des Umgangs zwischen den beschwerdeführenden Eltern und ihrer Tochter

BVerfG, Beschluss vom 27.12.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1943/22

DRsp Nr. 2023/14520

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde wegen des Ausschluss des Umgangs zwischen den beschwerdeführenden Eltern und ihrer Tochter

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen rund zweijährigen Ausschluss des Umgangs zwischen den beschwerdeführenden Eltern und ihrer Tochter.

I.

1. Die Beschwerdeführenden sind die Eltern einer 2013 geborenen Tochter. Das Sorgerecht unter anderem zur Aufenthaltsbestimmung wurde ihnen entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Die Tochter lebt seit 2019 in einer Pflegefamilie und sie ist seit April 2022 in Behandlung bei einer Traumatherapeutin. Die Traumatherapeutin ist studierte Heilpädagogin und seit 1999 approbierte Psychotherapeutin für Kinder und Jugendliche; sie verfügt zudem über mehrere Ausbildungen in Traumatherapie.