OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2024
5 Ws 14/24
Normen:
StPO § 126a; StGB § 63; BGB § 1831; PsychKG NRW § 20;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 KLs 30/23

Unverhältnismäßigkeit einer forensischen (einstweilige) Unterbringung (§ 126a StPO) im Einzelfall; Existenz einer bereits länger andauernden betreuungsrechtlichen Unterbringung (§ 1831 BGB); Mangelnde Ausschöpfung aller öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Fremdgefahr

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 5 Ws 14/24

DRsp Nr. 2024/2094

Unverhältnismäßigkeit einer forensischen (einstweilige) Unterbringung (§ 126a StPO) im Einzelfall; Existenz einer bereits länger andauernden betreuungsrechtlichen Unterbringung (§ 1831 BGB); Mangelnde Ausschöpfung aller öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Fremdgefahr

Eine forensische (einstweilige) Unterbringung (§ 126a StPO) kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn bereits eine länger andauernde betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1831 BGB) existiert, die Anlasstaten längere Zeit zurückliegen, noch nicht alle öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Fremdgefahr ausgeschöpft sind und das (derzeitige) Verhalten der Beschuldigten im Wohnverbund keine Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung von Mitpatienten bietet.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 126a; StGB § 63; BGB § 1831; PsychKG NRW § 20;

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen einen abgelehnten Antrag auf Erlass eines Unterbringungsbefehls i.S.v. § 126a StPO.