OLG Braunschweig - Beschluss vom 22.03.2024
1 WF 33/24
Normen:
FamFG § 178; EGStGB Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 18.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen AR 16/23

Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verweigerung der Untersuchung zur Feststellung der Abstammung; Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.03.2024 - Aktenzeichen 1 WF 33/24

DRsp Nr. 2024/4648

Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verweigerung der Untersuchung zur Feststellung der Abstammung; Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

1. Im Abstammungssachen richtet sich die Duldung der Untersuchung wie auch die Anordnung von Zwangsmitteln bei Ersuchen nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen i.V.m. der Zivilprozessordnung. 2. Ein Recht zur Verweigerung der Untersuchung zur Feststellung der Abstammung besteht nur, wenn der Antrag unzulässig, unschlüssig, die Begutachtung nicht erforderlich, nicht geeignet oder der zu untersuchenden Person nicht zumutbar ist. 3. Das Zwischenverfahren über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Untersuchung setzt die Glaubhaftmachung des Weigerungsgrundes voraus und greift bei einer Weigerung ohne Angabe von Gründen nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 31.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 18.01.2024 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Gebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 178; EGStGB Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.