AG Bremen - Vorlagebeschluß vom 10.12.1993 45 VIII 56/1993
Normen:
BGB § 1705 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 5, Art. 100 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 113
FamRZ 1994, 397
FuR 1994, 50
AG Bremen - Vorlagebeschluß vom 10.12.1993 (45 VIII 56/1993) - DRsp Nr. 1994/15464
AG Bremen, Vorlagebeschluß vom 10.12.1993 - Aktenzeichen 45 VIII 56/1993
DRsp Nr. 1994/15464
Die Vorschrift des § 1705 S. 1 BGB, wonach die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind alleine der Mutter zusteht ist - zumindest dann, wenn die Eltern des nichtehelichen Kindes gemeinsam die elterliche Sorge für dieses Kind wünschen und dieser Wunsch der Eltern dem Kindeswohl entspricht - nicht mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Art. 6 Abs. 5GG vereinbar. Das Verfahren darüber, ob dem Vater des nichtehelichen Kindes auf gemeinsamen Antrag der Eltern das Sorgerecht zur gemeinsamen Ausübung mit der Mutter mitzuübertragen, war daher gemäß Art. 100 Abs. 1 S.1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßígkeit von § 1705 S. 1 BGB einzuholen.
Normenkette:
BGB § 1705 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 5, Art. 100 Abs. 1 S. 1;
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