AG Celle - Beschluß vom 12.11.1993 (25 XVII M23) - DRsp Nr. 1994/15482
AG Celle, Beschluß vom 12.11.1993 - Aktenzeichen 25 XVII M23
DRsp Nr. 1994/15482
1. Bei der dem Berufsbetreuer zustehenden Vergütung nach §§ 1836 Abs. 2BGB, 2 Abs. 2 ZuSEG in Höhe von 20 DM je Stunde handelt es sich nicht um einen Regelsatz.2. Ein Stundensatz von 20 DM kann nur bei einem solchen Berufsbetreuer angemessen sein, der Betreuungen nur in geringem Maße und ohne besonderen Aufwand führt.3. Ansonsten ist bei Berufsbetreuern schon wegen der hohen Kostenbelastung (Versicherungen, Bürokosten u. ä.) eine Erhöhung vorzunehmen.