AG Marburg - Beschluß vom 17.12.1993
3 XVII 5050/92
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 106

AG Marburg - Beschluß vom 17.12.1993 (3 XVII 5050/92) - DRsp Nr. 1995/2268

AG Marburg, Beschluß vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 3 XVII 5050/92

DRsp Nr. 1995/2268

1. Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt auch dann vor, wenn die Betreute auf Grund ihrer Erkrankung die üblichen Bedienungsvorrichtungen (hier eines Lifts und der Eingangstür) nicht bedienen und deshalb die Einrichtung (hier Pflegeheim) nicht verlassen kann. 2. Auch das Vorliegen einer fortgeschrittenen senilen Demenz mit ausgeprägter Desorientiertheit und weitgehendem Sprachzerfall bedeutet nicht ohne weiteres, daß die Betreute gefährdet ist, wenn sie aus dem Heim entweicht. 3. Bei einer vermögenden Betreuten ist zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung nicht dadurch vermieden werden kann, daß für die Betreute begleitendes und schützendes Personal beschäftigt wird.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1, 4;
Fundstellen
BtPrax 1994, 106