AG Rostock - Urteil vom 16.12.1993 (2 C 323/92) - DRsp Nr. 1994/15904
AG Rostock, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 2 C 323/92
DRsp Nr. 1994/15904
Ein Unterhaltsverpflichteter, der einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, muß seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Dem Pflichtigen kann jedoch kein verantwortungsloses oder leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er trotz entsprechender Bemühungen im Raum Rostock mit seiner gerichtsbekannt schlechten Arbeitslage keine Arbeit gefunden und sich auch nicht bundesweit um Arbeit bemüht hat.