AG Starnberg - Beschluß vom 28.09.1999 (XVII 262/97) - DRsp Nr. 2000/4316
AG Starnberg, Beschluß vom 28.09.1999 - Aktenzeichen XVII 262/97
DRsp Nr. 2000/4316
Auch nach Inkrafttreten des neuen seit dem 1.1.1999 geltenden Rechts besteht kein Anlaß von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach die für die Betreuung mittelloser Betroffener (nunmehr: nach neuem Recht) geltenden Vergütungssätze lediglich eine Mindestvergütung darstellen, welche die Vergütung für die Tätigkeit bei der Betreuung vermögender Betroffener nicht nach oben begrenzen können.