AG Waldshut-Tiengen - Urteil vom 07.12.1993 (3 C 703/93) - DRsp Nr. 1994/15961
AG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 3 C 703/93
DRsp Nr. 1994/15961
Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genießt derjenige Partner, der nicht Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, gegenüber dem Partner, der Eigentümer oder Mieter ist, allgemeinen Besitzschutz. Dieser kann zwar im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, er ist allerdings nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Einräumung des Mitbesitzes auf einen Übergangszeitraum zu befristen.