AG Weilburg - Urteil vom 05.11.1993 (2 F 502/92) - DRsp Nr. 1995/2376
AG Weilburg, Urteil vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 2 F 502/92
DRsp Nr. 1995/2376
Der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau (hier Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2BGB) kann selbst dann, wenn die Parteien fast 30 Jahre verheiratet waren, die geschiedene Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung bereits 56 Jahre alt war und wegen Schwerhörigkeit zu 50% behindert ist und der eheangemessene Bedarf lediglich 1.500,00 DM beträgt, bei schwerwiegendem Fehlverhalten der geschiedenen Ehefrau (mehrere Betrugsversuche mit Urkundenfälschung, Belästigungen, Hausfriedensbruch, Beleidigungen und Verleumdungen) gem. § 1579 Nr. 7 BGB herabgesetzt werden.Nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit kann gem. § 1585b Abs. 3BGB lediglich für den Zeitraum eines Jahres vor Rechtshängigkeit geltend gemacht werden. Im Rahmen des § 1585b Abs. 3 steht die Zuleitung eines Gesuches um Prozeßkostenhilfe nicht der Zustellung der Klage gleich (vgl. insoweit - 10 UF 259/85 - vom 06.11.1987, FamRZ 1988, ).
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