Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 621 e ZPO zulässigen befristeten Beschwerden haben in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich leidet an schweren Verfahrensmängeln, da das Amtsgericht den aus § 12 FGG folgenden Grundsatz der Amtsermittlung in nicht hinreichender Weise beachtet hat. Wegen der noch vorzunehmenden Ermittlungen, die - je nach ihrem Ausgang - weitere Ermittlungen nach sich ziehen können, hat der Senat eine eigene Entscheidung nicht als sachdienlich angesehen.
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