OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2006
9 UF 138/06
Normen:
FGG § 12 ; BGB § 1587a § 1587c ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1331
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 211/02

Amtsermittlungsgrundsatz: Ermittlungspflichten des Gerichtes im Verfahren zum Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 9 UF 138/06

DRsp Nr. 2007/1373

Amtsermittlungsgrundsatz: Ermittlungspflichten des Gerichtes im Verfahren zum Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Verfahrens zum Versorgungsausgleich gilt der Grundsatz der Amtermittlung nach § 12 FGG. Die Ermittlungspflichten des Gerichtes betreffen sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art. und Weise des Versorgungsausgleiches betreffen können. Auch die Ausschlussgründe nach § 1587c BGB sind vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.

Normenkette:

FGG § 12 ; BGB § 1587a § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässigen befristeten Beschwerden haben in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich leidet an schweren Verfahrensmängeln, da das Amtsgericht den aus § 12 FGG folgenden Grundsatz der Amtsermittlung in nicht hinreichender Weise beachtet hat. Wegen der noch vorzunehmenden Ermittlungen, die - je nach ihrem Ausgang - weitere Ermittlungen nach sich ziehen können, hat der Senat eine eigene Entscheidung nicht als sachdienlich angesehen.

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