In Abänderung des am 28.12.2012 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengericht- Hamm wird folgendes festgestellt:
Die Annahme der Kinder B, geb. am 15.01.94 in B2, C, geb. am 03.11.95 in B2 und D, geb. 14.06.98 in B2 gemäß der Adoptionsentscheidungen des High Court im Bezirk E mit Sitz in E2/Kamerun vom 24.8.2011 (Verfahrensnummern #############################################) wird anerkannt .
Das Eltern- Kind- Verhältnis der Kinder zu ihrem bisherigen Vater ist durch die Annahme erloschen.
Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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