BAG - Urteil vom 01.07.1993
2 AZR 25/93
Normen:
BGB § 123, § 611 a; EWG-Richtlinie Nr. 76/207 Art. 2, 3;
Fundstellen:
AP Nr. 36 § 123 BGB
BB 1993, 1362
BB 1993, 2085
DB 1993, 1978
EzA § 123 BGB Nr. 39
FamRZ 1994, 104
JZ 1994, 210
NJW 1994, 148
NZA 1993, 933
SAE 1995, 42
AuA 1993, 282
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Reutlingen, vom 05.08.1992vom 07.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 52/92 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 498/91

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

BAG, Urteil vom 01.07.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 25/93

DRsp Nr. 1993/3275

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

»Die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arzthelferin ist ausnahmsweise dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie objektiv dem gesundheitlichen Schutz der Bewerberin und des ungeborenen Kindes dient (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Oktober 1992 - 2 AZR 227/92 - AP Nr. 8 zu § 611 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).«

Normenkette:

BGB § 123, § 611 a; EWG-Richtlinie Nr. 76/207 Art. 2, 3;

Tatbestand:

Die Klägerin bewarb sich mit Brief vom 5. Oktober 1991 als Mitarbeiterin um eine Vollzeitbeschäftigung bei dem Beklagten, der eine Praxis für Laboratoriumsmedizin betreibt und gleichzeitig Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie ist. Bei der ausgeschriebenen Stelle handelte es sich um diejenige einer Sachbearbeiterin in der Pforte. Die an diesem Arbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeit besteht vorwiegend darin, Proben entgegenzunehmen, die zwecks Untersuchung in der Praxis des Beklagten angeliefert werden. Die Proben enthalten zum Teil infektiöses Material, werden von der Sachbearbeiterin ausgepackt, wobei Blutröhrchen zentrifugiert, geöffnet und mit Filtern versehen werden; auch wird Serum abpipettiert. Die Arbeit muß mit Handschuhen und unter Verwendung eines Mundschutzes ausgeführt werden.