KG - Beschluss vom 11.09.2001
1 W 315/01
Normen:
FGG § 19 § 68 b Abs. 1 § 68 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 63
FamRZ 2002, 970
FamRZ 2002, 970
KGReport-Berlin 2002, 39
NJW-RR 2002, 944
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 134/01
AG Berlin-Spandau, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII 3583

Anfechtung eines Beweisbeschlusses zur Begutachtung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

KG, Beschluss vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 1 W 315/01

DRsp Nr. 2002/1287

Anfechtung eines Beweisbeschlusses zur Begutachtung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

»Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 12.9.2000).«

Normenkette:

FGG § 19 § 68 b Abs. 1 § 68 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Betroffenen ist zulässig.

Gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Betreuungssachen ist nach den allgemeinen Vorschriften die weitere Beschwerde gegeben (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, Abs. 4 FGG). Ihre Statthaftigkeit ist dabei selbstständig zu beurteilen und nicht von der Frage abhängig, ob die Erstbeschwerde statthaft war (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 831 und FGPrax 2001, 78 mwNw; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 27 Rdn 3; Keidel/ Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 7). Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht -wie hier- die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (Bumiller/ Winkler, aaO; Keidel/ Kahl, aaO).

Die Betroffene gilt vorliegend nach der Vorschrift des § 66 FGG selbst dann als verfahrensfähig, wenn sie tatsächlich nicht geschäftsfähig sein sollte. Ihre Beschwerdeberechtigung folgt schon daraus, dass ihre Erstbeschwerde vom Landgericht verworfen worden ist (vgl. Senat FamRZ 1962, 531; BayObLG FGPrax 2001, 78 mwNw).