1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 300 € festgesetzt.
2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es wird Gelegenheit zur Rücknahme der Berufung bzw. zu ergänzender Stellungnahme gegeben bis zum Ablauf des 26. November 2010.
I. Das Amtsgericht hat in dem vorliegend am 15. Juni 2009 eingeleiteten Verfahren mit dem allein vom Antragsteller zur Folgesache Ehegattenunterhalt angefochtenen Urteil vom 26. August 2010 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antrag der Ehefrau auf Zuspruch nachehelichen Unterhaltes abgewiesen.
Der Antragsteller will mit seiner Berufung zur Folgesache Ehegattenunterhalt erreichen, daß die - ausdrücklich aufrecht zu erhaltende - Antragsabweisung allein auf eine abweichende Berechnung gestützt wird.
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