Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezüglich seines Anrechts bei der H AG & Co. KGaA im Scheidungsverbundbeschluss vom 10.03.2011 wendet, ist nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht dieses Anrecht intern geteilt durch Übertragung eines Anrechts in Höhe monatlicher 961,67 € zugunsten der Antragsgegnerin. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Der Ausgleichswert ist nach Maßgabe von § 11 VersAusglG richtig berechnet.
Eine rechnerische Halbteilung der ehezeitlichen Monatsrente war nicht geboten. Vielmehr durfte der Versorgungsträger das ehezeitliche Deckungskapital halbieren und hieraus sodann eine monatliche Altersrente ermitteln.
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